§ 60 LEG

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

6. Hauptstück

 

Schlussbestimmungen

 

Strafbestimmungen

 

§ 60

 

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

entgegen § 7 Abs 1 den Betrieb eines Übertragungsnetzes nicht anzeigt;

2.

entgegen § 8 bzw § 18 seinen allgemeinen Verpflichtungen als Netzbetreiber nicht nachkommt;

3.

entgegen § 11 ein Verteilernetz ohne die erforderliche Konzession betreibt;

4.

entgegen § 15 Abs 2 die Konzession ohne den erforderlichen genehmigten Pächter oder Geschäftsführer ausübt;

5.

entgegen § 21 der gemäß § 25 festgestellten Anschluss- und Versorgungspflicht ohne zureichenden Grund nicht nachkommt;

6.

entgegen § 28 den Netzzugang verweigert;

7.

entgegen § 29 keine allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung vorlegt bzw genehmigte allgemeine Bedingungen nicht veröffentlicht;

8.

entgegen § 32 eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige Erzeugungsanlage errichtet, erweitert oder ändert;

9.

entgegen § 35 Abs 2 eine Erzeugungsanlage ohne vorausgehender Überprüfung betreibt;

10.

entgegen § 36 die Fertigstellung der Erzeugungsanlage nicht anzeigt;

11.

entgegen § 37 Abs 3 eine Erzeugungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt;

12.

entgegen § 39 Abs 1 eine bewilligungspflichtige Leitungsanlage errichtet, erweitert, ändert oder in Betrieb nimmt;

13.

entgegen § 42 die dauernde Außerbetriebnahme der Leitungsanlage nicht anzeigt;

14.

entgegen § 43 Abs 4 eine Leitungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt;

15.

entgegen § 58 Auskünfte, Einsicht in Unterlagen bzw Zutritt verweigert;

16.

gegen Nebenbestimmungen in Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes verstößt.

Verwaltungsübertretungen gemäß Z 2 bis 9 und 15 sind mit Geldstrafe bis zu 22.000 €, Verwaltungsübertretungen gemäß Z 1, 10 bis 14 und 16 mit Geldstrafe bis zu 7.300 € zu ahnden.

 

(2) In den Fällen des Abs 1 Z 3, 4, 8 und 12 endet der strafbare Tatbestand jeweils erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 01.01.2002
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