(1) Der Errichtung oder Erweiterung der Erzeugungsanlage ist die Bewilligung zu erteilen, wenn
1. | das Vorhaben eine effiziente Energiegewinnung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet und keine nachteiligen Auswirkungen auf den Betrieb des Verteilernetzes hat (bestmögliche Verbundwirtschaft); | |||||||||
2. | das Vorhaben nicht im unvereinbaren Widerspruch zu den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes, der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des Fremdenverkehrs, und des Dienstnehmerschutzes steht. Dabei ist durch entsprechende Bedingungen und Auflagen auf eine Abstimmung mit diesen Interessen Bedacht zu nehmen; | |||||||||
3. | der technische Bauentwurf zur Ausführung geeignet ist und insbesondere überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen erwarten lässt, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder von Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten ausgeschlossen ist und Belästigungen von Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Gefährdung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen, wobei auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgeblichen Vorschriften zu berücksichtigen sind; | |||||||||
4. | bei Vorhaben nach § 46 Abs 1 lit f gewährleistet ist, dass die zum Einsatz gelangenden Energieträger unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt werden und das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird. |
Bei Anlagen mit einer installierten Leistung bis 200 kW findet eine Beurteilung nach Z 2 nicht statt. Insoweit für das Vorhaben Bewilligungen oder Genehmigungen nach anderen Verwaltungsvorschriften vorliegen, die im Einzelnen die Wahrung der in den Z 2 und 3 genannten Interessen bezwecken, entfällt eine weitere diesbezügliche Beurteilung des Vorhabens.
(2) Ist aus besonderen Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage eine behördliche Überprüfung ihrer bewilligungsgemäßen Ausführung erforderlich, muss eine solche im Bewilligungsbescheid vorbehalten werden. Ebenso kann ein Probebetrieb zugelassen oder angeordnet werden. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist durch Bescheid auszusprechen. Werden dabei oder sonst wie Mängel in der Ausführung oder Abweichungen von der Bewilligung festgestellt, ist ihre Beseitigung zu veranlassen und, insoweit diese eine Inbetriebnahme aus Sicherheitsgründen nicht zulassen, die Inbetriebnahme bis zu ihrer Behebung zu untersagen und einer neuerlichen Überprüfung vorzubehalten. Von der Verpflichtung zur Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes ist jedoch auf Antrag Abstand zu nehmen, wenn durch die Abweichungen die in der Bewilligung getroffenen Vorsorgen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Ergibt sich nach der Bewilligung der Erzeugungsanlage, dass die gemäß Abs. 1 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben; soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, müssen sie dem Bewilligungsinhaber wirtschaftlich zumutbar sein. Zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Anlage Nachbarn im Sinn des Abs. 1 Z 3 geworden sind, sind solche Auflagen nur so weit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
(4) Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.
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