Ausästung und Durchschläge
(1) Die Ausästung und Durchschläge (§ 58 Abs 1 lit c) können nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der Leitungsanlagen und zur Verhinderung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden.
(2) Der Leitungsberechtigte hat vorerst den durch das Leitungsrecht Belasteten nachweislich aufzufordern, die Ausästungen oder Durchschläge vorzunehmen; gleichzeitig hat er den Belasteten auf allenfalls zu beachtende elektrotechnische Sicherheitsvorschriften hinzuweisen. Besteht Gefahr im Verzug oder kommt der Belastete der Aufforderung innerhalb eines Monats nach Empfang nicht nach, kann der Leitungsberechtigte nach vorheriger Anzeige an diesen Belasteten selbst die Ausästung oder den Durchschlag vornehmen. Einschlägige forstrechtliche Bestimmungen sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Leitungsberechtigten zu tragen, es sei denn, dass sie bei der Einräumung des Leitungsrechtes bereits entsprechend abgegolten wurden.
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