§ 54 LEG § 54

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999
Gegenstand der Enteignung

§ 54

(1) Für Leitungsanlagen, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widersprechen, ist die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen. Dabei ist durch entsprechende Auflagen auf eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen sowie mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes, der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des Fremdenverkehrs, und des Dienstnehmerschutzes Bedacht zu nehmen. Die Enteignung kann umfassen:

a)

die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen;

b)

die Abtretung von Eigentum an Grundstücken;

c)

die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.

(2) VonBei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme der Leitungsanlage einer Enteignung gemäß Abs 1 lit b darfÜberprüfung bedarf, kann zunächst nur Gebrauch gemacht werdendie Baubewilligung erteilt, wenn die übrigen im Abs 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichenErteilung der Betriebsbewilligung jedoch einem Zeitpunkt nach gänzlicher oder teilweiser Ausführung der Leitungsanlage vorbehalten werden.

In diesem Fall ist nach der Fertigstellungsanzeige (§ 55 Abs. 1) die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, sofern die Auflagen der Baubewilligung erfüllt wurden. Findet vor Erteilung der Betriebsbewilligung eine mündliche Verhandlung statt, sind dazu jedenfalls der Inhaber der Baubewilligung und Sachverständige zu laden.

(3) Würde durchParteien im Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren sind außer dem Antragsteller die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes oder durch die Bestellung einer Dienstbarkeit das Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren, ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück abzulösen. Bei der Beurteilungvon der zweckmäßigen Benutzbarkeit ist insbesondere auch das Vorliegen einer BaubewilligungLeitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen berührten Grundstücke, Bauplatzerklärung oder eines Flächenwidmungsplanes zu berücksichtigenAnlagen und Bauwerke.

Stand vor dem 30.09.2001

In Kraft vom 07.07.1999 bis 30.09.2001
Gegenstand der Enteignung

§ 54

(1) Für Leitungsanlagen, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widersprechen, ist die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen. Dabei ist durch entsprechende Auflagen auf eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen sowie mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes, der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des Fremdenverkehrs, und des Dienstnehmerschutzes Bedacht zu nehmen. Die Enteignung kann umfassen:

a)

die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen;

b)

die Abtretung von Eigentum an Grundstücken;

c)

die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.

(2) VonBei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme der Leitungsanlage einer Enteignung gemäß Abs 1 lit b darfÜberprüfung bedarf, kann zunächst nur Gebrauch gemacht werdendie Baubewilligung erteilt, wenn die übrigen im Abs 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichenErteilung der Betriebsbewilligung jedoch einem Zeitpunkt nach gänzlicher oder teilweiser Ausführung der Leitungsanlage vorbehalten werden.

In diesem Fall ist nach der Fertigstellungsanzeige (§ 55 Abs. 1) die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, sofern die Auflagen der Baubewilligung erfüllt wurden. Findet vor Erteilung der Betriebsbewilligung eine mündliche Verhandlung statt, sind dazu jedenfalls der Inhaber der Baubewilligung und Sachverständige zu laden.

(3) Würde durchParteien im Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren sind außer dem Antragsteller die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes oder durch die Bestellung einer Dienstbarkeit das Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren, ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück abzulösen. Bei der Beurteilungvon der zweckmäßigen Benutzbarkeit ist insbesondere auch das Vorliegen einer BaubewilligungLeitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen berührten Grundstücke, Bauplatzerklärung oder eines Flächenwidmungsplanes zu berücksichtigenAnlagen und Bauwerke.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten