§ 53 LEG

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDem Ansuchen um Bewilligung sind folgende Beilagen anzuschließen:
    1. a)Litera aein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Leitungsanlage;
    2. b)Litera beine Kopie der Katastralmappe, aus welcher ersichtlich sind
      1. aa)Sub-Litera, a, adie Trassenführung,
      2. bb)Sub-Litera, b, bmit ihren Parzellennummern die betroffenen Grundstücke und die in einer Zone von 25 m beiderseits der Leitungsachse befindlichen Grundstücke,
      3. cc)Sub-Litera, c, cnach den Verhältnissen in der Natur die Wald-, Gewässer-, Garten-, Sport- und Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze, Eisenbahnen einschließlich Seilbahnen, Seilwege udgl),
      4. dd)Sub-Litera, d, djede Art von Bauwerken,
      5. ee)Sub-Litera, e, eKabel und Freileitungen;
    3. c)Litera cbei Umspann-, Umform- und Schaltanlagen entsprechende Pläne und Schaltschemata;
    4. d)Litera dein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen und Anschriften der grundbücherlichen Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;
    5. e)Litera eein Verzeichnis der durch das Projekt berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen;
    6. f)Litera fdie Bekanntgabe der in Anspruch zu nehmenden Zwangsrechte und ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke mit den Namen und Anschriften der daran dinglich Berechtigten und mit kurzer Angabe der Berechtigung.
  2. (2)Absatz 2Im Einzelfall kann die Landesregierung die Vorlage weiterer Unterlagen, wie zB von Grundbuchsauszügen, Detailplänen bzw - zeichnungen, anordnen, wenn dies zur einwandfreien Beurteilung des Projektes notwendig erscheint.
  3. (3)Absatz 3Die im Abs 1 bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Wenn das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, sind zusätzliche, für die jeweilige Gemeinde bedeutungsvolle Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) ebenfalls grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln.Die im Absatz eins, bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Wenn das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, sind zusätzliche, für die jeweilige Gemeinde bedeutungsvolle Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) ebenfalls grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann von der Beibringung einzelner im Abs. 1 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.Die Landesregierung kann von der Beibringung einzelner im Absatz eins, angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
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