(1) Erklärungen nach § 111b Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 2013 beim Dienstgeber einlangen, werden rückwirkend mit 1. Juli 2013 bzw. im Falle eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses mit diesem Zeitpunkt wirksam. Für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Erklärung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 35/2013 haben Landesbedienstete einen Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 gebührten Bezügen und jenen, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter Berücksichtigung des § 111c gebührt hätten.
(2) Für Landesbedienstete, die aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten innerhalb von drei Monaten ab deren Erlassung eine Erklärung nach § 111b Abs. 1 abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monats wirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013
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