§ 133 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2024
  1. (1)Absatz einsArt. I des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, tritt, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, am 1. Juli 2024 in Kraft.Art. römisch eins des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, tritt, soweit Absatz 2, nichts anderes bestimmt, am 1. Juli 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Änderung des § 87c durch LGBl.Nr. 37/2024 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 87 c, durch LGBl.Nr. 37/2024 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen auf der Grundlage des Art. I des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, können bereits mit dem der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 37/2024 folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens am 1. Juli 2024 in Kraft treten.Verordnungen auf der Grundlage des Art. römisch eins des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, können bereits mit dem der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 37/2024 folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens am 1. Juli 2024 in Kraft treten.
  4. (4)Absatz 4Für Elternkarenz und aufgeschobene Karenz von Landesbediensteten, deren Kinder vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die §§ 44, 45 und 47 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter.Für Elternkarenz und aufgeschobene Karenz von Landesbediensteten, deren Kinder vor dem Inkrafttreten nach Absatz eins, geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die Paragraphen 44,, 45 und 47 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter.
  5. (5)Absatz 5Sofern vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 bei der Anrechnung von Berufserfahrung oder einer besonderen Qualifikation gemäß § 65 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 anstatt einer Einstufung in die höhere Gehaltsstufe eine Zulage gewährt wurde, gebührt diese weiterhin.Sofern vor dem Inkrafttreten nach Absatz eins, bei der Anrechnung von Berufserfahrung oder einer besonderen Qualifikation gemäß Paragraph 65, in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 anstatt einer Einstufung in die höhere Gehaltsstufe eine Zulage gewährt wurde, gebührt diese weiterhin.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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