(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 65/2019, tritt, ausgenommen Abs. 2, mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019 können bereits mit dem der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 65/2019 folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2020 in Kraft treten. Allfälligen Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage, über die Gewährung einer besonderen Zulage bzw. über die Gewährung einer einmaligen Zuwendung für das Jahr 2020 sind die Gehaltsansätze der Anlagen 1, 4, 7 und 8 in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019 zu Grunde zu legen.
(3) Nach dem 1. Jänner 2020 ist im „Gehaltssystem alt“ eine Neubewertung einer Stelle im Sinne des § 82f Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019 nur mehr dann zulässig, wenn sich auch der Stellenwert (§ 64 Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019) der korrespondierenden Modellstelle im „Gehaltssystem neu“ ändert.
(4) Erklärungen nach § 111d Abs. 1 oder § 111f Abs. 1 jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019, die bis zum 31. Dezember 2022 beim Dienstgeber einlangen, werden rückwirkend mit 1. Jänner 2020 wirksam.
(5) Für Landesbedienstete, die aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung innerhalb von drei Monaten ab deren Erlassung eine Erklärung nach § 111d Abs. 1 oder § 111f Abs. 1 jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019 abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monats wirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019, 19/2019, 91/2020, 4/2022
0 Kommentare zu § 127 LBedG 2000