Landesbedienstete, die den Erholungsurlaub nach § 40 Abs. 8a binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Regelung des Erholungsurlaubes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 29/2019, antreten wollen, haben den Zeitpunkt des Antrittes des Erholungsurlaubes frühestmöglich, jedoch mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt, dem Dienstgeber bekannt zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2019
0 Kommentare zu § 126 LBedG 2000