§ 126 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Landesbedienstete, die den Erholungsurlaub nach § 40 Abs. 8a binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Regelung des Erholungsurlaubes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 29/2019, antreten wollen, haben den Zeitpunkt des Antrittes des Erholungsurlaubes frühestmöglich, jedoch mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt, dem Dienstgeber bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2019

In Kraft seit 09.04.2019 bis 31.12.9999
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