(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Für die von § 1 erfassten Bediensteten treten die §§ 3, 64, 108 und 112 Abs. 8 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(3) Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes können bereits mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden, treten aber frühestens am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002, ausgenommen die §§ 8 Abs. 4, 45 Abs. 2, 97 (nur soweit auf § 49 in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 verwiesen wird), 100 Abs. 12, 101 Abs. 1 und 112b, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) Der § 101 Abs. 1 lit. a in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 und, soweit die folgende Bestimmung Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach dem § 101 Abs. 1 letzter Satz vergleichbaren Einrichtung betrifft, der § 112b in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Der § 101 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 und, soweit die folgende Bestimmung nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach dem § 101 Abs. 1 letzter Satz vergleichbaren Einrichtung betrifft, der § 112b in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 25/2003, tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Verfahrensschritte, die der Auswahl der MV-Kasse vorausgehen müssen, können auch schon vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam gesetzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 25/2003, 24/2009
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