(1) Art. XX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 127 Abs. 4 und 129, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 127 Abs. 4 und 129 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Jede Person kann beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in Verordnungen nach den §§ 64 Abs. 4 und 82f Abs. 4, welche vor dem 1. Juli 2022 kundgemacht worden sind, Einsicht nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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