(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 49/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 49/2015, bestehende Urlaubsansprüche sind jeweils entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Beschäftigungsausmaß in Stunden umzurechnen.
(3) Für Außerdienststellungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 49/2015, erfolgt sind, gelten die §§ 50 Abs. 9 und 65 Abs. 5 lit. e in der Fassung vor LGBl.Nr. 49/2015 weiter.
(4) Für den Fall, dass § 16a, § 97 in Verbindung mit § 82b Abs. 3 bis 5 des Landesbedienstetengesetzes 1988 sowie § 102 in Verbindung mit § 119a des Landesbedienstetengesetzes 1988 oder einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 49/2015, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015
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