(1) Landesbedienstete, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl.Nr. 22/2002 folgenden Tag geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, können, wenn sich entweder die Mutter oder der Vater am Tag der Kundmachung des genannten Gesetzes in Karenz befinden oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung dem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nach den Bestimmungen in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 in Anspruch nehmen.
(2) Soweit Abs. 1 nicht anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen über die Karenz und die Teilzeitbeschäftigung in der durch LGBl.Nr. 22/2002 geänderten Fassung nur für Landesbedienstete, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden. Soweit in den Bestimmungen in der durch LGBl.Nr. 22/2002 geänderten Fassung neue Melde- oder Bekanntgabefristen festgelegt sind, wird ihr Ablauf bis zwei Wochen nach dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl.Nr. 22/2002 gehemmt.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 24/2009
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