Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Änderungen der §§ 81a, 82a und 82c durch LGBl.Nr. 35/2023 treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.Die Änderungen der Paragraphen 81 a,, 82a und 82c durch LGBl.Nr. 35/2023 treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Informationen nach § 86a und § 97 in Verbindung mit § 12 des Landesbedienstetengesetzes 1988 sind einem Landesbediensteten, dessen aufrechtes Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.Die Informationen nach Paragraph 86 a und Paragraph 97, in Verbindung mit Paragraph 12, des Landesbedienstetengesetzes 1988 sind einem Landesbediensteten, dessen aufrechtes Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 35/2023, in Anspruch genommen wurde, gilt der § 42c in der Fassung vor LGBl.Nr. 35/2023 weiter.Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 35/2023, in Anspruch genommen wurde, gilt der Paragraph 42 c, in der Fassung vor LGBl.Nr. 35/2023 weiter.
(4)Absatz 4Für Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 35/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die §§ 49, 89 Abs. 2, 94 Abs. 4 und 5, 95 sowie 114 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 35/2023 weiter.Für Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 35/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die Paragraphen 49,, 89 Absatz 2,, 94 Absatz 4 und 5, 95 sowie 114 Absatz 3, in der Fassung vor LGBl.Nr. 35/2023 weiter.
In Kraft seit 13.07.2023 bis 31.12.9999
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