§ 82a LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Ausbildungslehrgänge, die auf Grundlage der nach § 34 Abs. 2 § 34a in der bis zum 31. Dezember 2006August 2021 geltenden Fassung anzuwendenden Vorschriften begonnen wurden, sind einschließlich der Dienstprüfung in Anwendung dieser Vorschriften abzuschließen.

(2) Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen, die auf Grundlage der nach § 34 Abs. 2 § 34a in der bis zum 31. Dezember 2006August 2021 geltenden Fassung anzuwendenden Vorschriften absolviert und abgelegt wurden, werden als Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen nach Maßgabe des § 34a Abs. 9 11 anerkannt. Die Landesregierung hat in der Grundausbildungsverordnung (§ 34a Abs. 7) festzulegen, welche dieser Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen den in der Grundausbildungsverordnung eingerichteten Ausbildungslehrgängen und den dort vorgesehenen Dienstprüfungen in Teilen oder zur Gänze gleichwertig sindanerkannt.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.03.2001 bis 31.08.2021

(1) Ausbildungslehrgänge, die auf Grundlage der nach § 34 Abs. 2 § 34a in der bis zum 31. Dezember 2006August 2021 geltenden Fassung anzuwendenden Vorschriften begonnen wurden, sind einschließlich der Dienstprüfung in Anwendung dieser Vorschriften abzuschließen.

(2) Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen, die auf Grundlage der nach § 34 Abs. 2 § 34a in der bis zum 31. Dezember 2006August 2021 geltenden Fassung anzuwendenden Vorschriften absolviert und abgelegt wurden, werden als Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen nach Maßgabe des § 34a Abs. 9 11 anerkannt. Die Landesregierung hat in der Grundausbildungsverordnung (§ 34a Abs. 7) festzulegen, welche dieser Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen den in der Grundausbildungsverordnung eingerichteten Ausbildungslehrgängen und den dort vorgesehenen Dienstprüfungen in Teilen oder zur Gänze gleichwertig sindanerkannt.

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