(1) Beamten, die vor dem 14. Dezember 1983 in den Landesdienst eingetreten sind, gebührt - wenn es für sie günstiger ist - jenes Urlaubsausmaß, das sich für sie aus § 65 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ergibt.
(2) § 81 Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2008 ist auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung begründet werden.
(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2010 Urlaubsansprüche nach § 81 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erworben haben, ist § 81 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Auf die am 31. Oktober 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubs (§ 81) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 28 Jahre, in den Fällen des § 189 Abs. 4 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2015 geltenden Fassung 25 Jahre, nach dem bereits von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 9 LBBG 2001) sind auf die vor Erreichen des höheren Urlaubsausmaßes liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.
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