§ 189 LBDG 1997 Urlaub

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Beamten, die vor dem 14. Dezember 1983 in den Landesdienst eingetreten sind, gebührt - wenn es für sie günstiger ist - jenes Urlaubsausmaß, das sich für sie aus § 65 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ergibt.

(2) § 81 Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2008 ist auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung begründet werden.

(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2010 Urlaubsansprüche nach § 81 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erworben haben, ist § 81 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Auf die am 31. Oktober 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubs (§ 81) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 28 Jahre, in den Fällen des § 189 Abs. 4 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2015 geltenden Fassung 25 Jahre, nach dem bereits von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 9 LBBG 2001) sind auf die vor Erreichen des höheren Urlaubsausmaßes liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.11.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 189 LBDG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 189 LBDG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 189 LBDG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 189 LBDG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 189 LBDG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 188 LBDG 1997
§ 190 LBDG 1997