(1) Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die nach § 50a BDG 1979 in einer vor dem 1. Jänner 1998 für die Landesbeamten geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 61 Abs. 3 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 50a BDG 1979 zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.
(2) Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a und 50b des BDG 1979 in der bis zum 31. Dezember 1997 für die Landesbeamten geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 50a bis 50d des BDG und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956
- | alle in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 für die Landesbeamten geltenden Fassung | |||||||||
- | weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 31. Dezember 1997 enden. |
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