§ 190 LBDG 1997 Karenzurlaub

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 für die Landesbeamten geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 BDG 1979 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf vor dem 1. Jänner 2014 gewährte Karenzurlaube ist § 93 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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