(1) In vor dem 1. Jänner 2013 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2013 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2012 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
(2) Abweichend von § 15a Abs. 3 können Anträge auf Versetzung in den Ruhestand nach § 15a Abs. 1, die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der Landesbeamten-Besoldungsnovelle 2012 im Landesgesetzblatt gestellt wurden, innerhalb von einem Monat nach dem Ablauf dieses Tages zurückgezogen werden.
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