(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 99 bis 109 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren sind nach diesem Gesetz fortzuführen.
(2) Die nach dem Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 48, in der geltenden Fassung, zuletzt gültigen Leistungsfeststellungen bleiben bis zu einer Leistungsfeststellung nach diesem Gesetz unberührt.
(3) Die Leistungsfeststellungskommission, die auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen errichtet wurde, bleibt bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.
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