(1) (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. Nr. 48, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 48, nach Maßgabe folgender Bestimmungen aufgehoben:
1. | § 1 erster Satz wird nicht aufgehoben. | |||||||||
2. | § 2 wird nur soweit aufgehoben, als in ihm das Beamten-Dienstrechtsgesetz - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und seine Änderungen als auf die Landesbeamten sinngemäß anwendbar erklärt werden. | |||||||||
3. | § 14 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 und Abs. 2 und § 17 Abs. 4 werden nicht aufgehoben. |
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