Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
§ 93 Abs. 2 Z 2 lit. e in der Fassung des Gesetzes LBGl. Nr. 24/2006 gilt nur für am 1. Jänner 2006 noch nicht beendete und für nach dem 31. Dezember 2005 neu angetretene Karenzurlaube.
In Kraft seit 08.06.2006 bis 31.12.9999
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