§ 194c LBDG 1997 Übergangsbestimmung zur Novelle

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Jänner 2010 ein staatsgültiges Zeugnis über mindestens ein Fach gemäß Anlage 1 Z 2.3. in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung erworben haben, ist Anlage 1 Z 2.3. in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden. Die mit der Beamten-Aufstiegsprüfung gemäß Anlage 1 Z 2.3. in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung verbundenen Rechte bleiben unberührt.“

In Kraft seit 03.12.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 194c LBDG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 194c LBDG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 194c LBDG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 194c LBDG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 194c LBDG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 194b LBDG 1997
§ 194d LBDG 1997