Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Jänner 2010 ein staatsgültiges Zeugnis über mindestens ein Fach gemäß Anlage 1 Z 2.3. in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung erworben haben, ist Anlage 1 Z 2.3. in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden. Die mit der Beamten-Aufstiegsprüfung gemäß Anlage 1 Z 2.3. in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung verbundenen Rechte bleiben unberührt.“
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