Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Beamten, die vor dem 14. Dezember 1983 in den Landesdienst eingetreten sind, gebührt - wenn es für sie günstiger ist - jenes Urlaubsausmaß, das sich für sie aus § 65 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ergibt.
(2) § 81 Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2008 ist auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung begründet werden.
(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2010 Urlaubsansprüche nach § 81 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erworben haben, ist § 81 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Auf die am 31. Oktober 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und BeamteBeamten sind die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubs (§ 81) mit der Maßgabe anzuwenden, deren Vorrückungsstichtag nicht gemäß § 113 Abs. 7 LBBG 2001 festgesetzt wirddass an die Stelle des Erfordernisses eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, istder 28 Jahre, in den Fällen des § 81 § 189 Abs. 4 in der bis zum AblaufInkrafttreten des 31. Dezember 2011Gesetzes LGBl. Nr. 46/2015 geltenden Fassung weiterhin25 Jahre, nach dem bereits von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 9 LBBG 2001) sind auf die vor Erreichen des höheren Urlaubsausmaßes liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.
(1) Beamten, die vor dem 14. Dezember 1983 in den Landesdienst eingetreten sind, gebührt - wenn es für sie günstiger ist - jenes Urlaubsausmaß, das sich für sie aus § 65 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ergibt.
(2) § 81 Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2008 ist auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung begründet werden.
(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2010 Urlaubsansprüche nach § 81 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erworben haben, ist § 81 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Auf die am 31. Oktober 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und BeamteBeamten sind die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubs (§ 81) mit der Maßgabe anzuwenden, deren Vorrückungsstichtag nicht gemäß § 113 Abs. 7 LBBG 2001 festgesetzt wirddass an die Stelle des Erfordernisses eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, istder 28 Jahre, in den Fällen des § 81 § 189 Abs. 4 in der bis zum AblaufInkrafttreten des 31. Dezember 2011Gesetzes LGBl. Nr. 46/2015 geltenden Fassung weiterhin25 Jahre, nach dem bereits von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 9 LBBG 2001) sind auf die vor Erreichen des höheren Urlaubsausmaßes liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.