(1) Vor Ablauf des 28. Feber 1997 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 Z 2 des BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Feber 1997 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 28. Feber 1997 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er
1. | im Fall des § 14 Abs. 1 Z 2 des BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Feber 1997 geltenden Fassung oder | |||||||||
2. | im Fall des § 207 des BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung | |||||||||
seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. § 17 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden. |
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