Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Das Landesverwaltungsgericht hat
1.
in den Angelegenheiten des § 152a binnen drei Monaten und
2.
in den Angelegenheiten der §§ 128, 134 und 139 Abs. 2 binnen sechs Wochen
nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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