§ 152a LBDG 1997 Senatsentscheidungen

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) In Angelegenheiten des § 16a, des § 21 Abs. 1 Z 2, des § 39 und des § 42 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen.

(2) In Angelegenheiten des § 15 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.

(3) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn

1.

gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder

2.

die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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