§ 155 LBDG 1997 Versetzung des Inhabers einer

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 39 nur

1.

mit seiner Zustimmung,

2.

im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 44 Abs. 2,

3.

bei Aufhebung der Schulfestigkeit,

4.

bei Auflassung der Planstelle oder

5.

im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle erfließenden Rechte

an eine andere Schule versetzt werden.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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