Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 39 nur
1. | mit seiner Zustimmung, | |||||||||
2. | im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 44 Abs. 2, | |||||||||
3. | bei Aufhebung der Schulfestigkeit, | |||||||||
4. | bei Auflassung der Planstelle oder | |||||||||
5. | im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle erfließenden Rechte | |||||||||
an eine andere Schule versetzt werden. |
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