Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist - soweit die Anlage 1 nicht anders bestimmt - nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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