(1) Die §§ 61 bis 64a sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Abs. 2 bis 7 ergeben.
(2) Abweichend vom § 61 Abs. 2 ist das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung darf nicht unter 10 und muß unter 20 Werteinheiten liegen.
(2a) Abweichend von § 61 Abs. 3 zweiter Satz kann die Dienstbehörde das Ausmaß der Herabsetzung mit Wirksamkeit für ein Schuljahr von Amts wegen aus dienstlichen Gründen insoweit absenken, als es erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstleistung im Verhältnis zum zuletzt wirksamen Beschäftigungsausmaß zu vermeiden. Die Absenkung darf vom zuletzt antragsgemäß gewährten Ausmaß um nicht mehr als 2,5 Werteinheiten abweichen.
(3) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des § 64 mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im § 61 Abs. 3 oder im § 62 Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 61, 62 oder 64a anschließt.
(4) Zeiträume nach § 61 Abs. 3, um die infolge der Anwendung des Abs. 3 Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im § 61 Abs. 3 angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Abs. 3 erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.
(5) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch § 63 nicht berührt.
(6) § 63 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle von ganzen Stunden ganze Unterrichtsstunden treten.
(7) § 63 Abs. 3 ist auf Lehrer nicht anzuwenden. Lehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen jedoch - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit nur in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Lehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(8) Eine Anwendung des § 64 Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
(9) Auf Lehrer, die die Funktion eines Direktors, eines Direktorstellvertreters, eines Abteilungsleiters oder eines Abteilungsvorstandes ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 61 bis 64 nicht anzuwenden.
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