(1) Bei Senatsentscheidungen gemäß § 152a haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.
(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Landesregierung bestellt.
(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert und von der Landesregierung bestellt. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung, so obliegt die Nominierung und Bestellung der Landesregierung.
(4) Als dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter dürfen lediglich rechtskundige Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Landesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß § 75 Abs. 1 Z 4 oder 7 des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013 anhängig sein. Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichterinnen oder Laienrichter nominiert werden.
(5) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Landesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.
(6) Die Landesregierung hat das Landesverwaltungsgericht über den Eintritt und Wegfall der in Abs. 5 genannten Ruhensgründe sowie über den Eintritt der in Abs. 5 genannten Endigungsgründe unverzüglich zu informieren.
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