§ 151 LBDG 1997 Disziplinarstrafen

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage,

3.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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