(1) Schulfeste Stellen sind die Planstellen eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.
(2) Von den sonstigen Planstellen für Lehrer ist mindestens die Hälfte jener Planstellen als schulfest zu erklären, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen und der Pflichtgegenstände an den betreffenden Schulen gesichert ist.
(3) Die gemäß Abs. 2 erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände aufgehoben werden.
(4) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit obliegt der Dienstbehörde.
(5) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
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