Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 146 LBDG 1997
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 146 LBDG 1997 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 146 LBDG 1997