§ 145 LBDG 1997 Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 140 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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