§ 152c LBDG 1997 Entscheidungsfrist

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Das Landesverwaltungsgericht hat

1.

in den Angelegenheiten des § 152a binnen drei Monaten und

2.

in den Angelegenheiten der §§ 128 , 134 und 139 Abs. 2 binnen sechs Wochen

nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014

Das Landesverwaltungsgericht hat

1.

in den Angelegenheiten des § 152a binnen drei Monaten und

2.

in den Angelegenheiten der §§ 128 , 134 und 139 Abs. 2 binnen sechs Wochen

nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.

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