Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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