(1) Schulfeste Stellen gemäß § 154 Abs. 1 werden mit der Ernennung auf die betreffenden Planstellen besetzt. Sonstige schulfeste Stellen sind nach Maßgabe der folgenden Absätze zu verleihen.
(2) Schulfeste Stellen dürfen nur Lehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Lehrbefähigung für die betreffende Stelle besitzen.
(3) Schulfeste Stellen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
(4) Die freigewordenen schulfesten Stellen sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden im Landesamtsblatt für das Burgenland auszuschreiben. Unter freigewordenen, schulfesten Stellen sind auch solche zu verstehen, deren Inhaber die aus der Innehabung einer schulfesten Stelle erfließenden Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses verloren haben.
(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Ausschreibungstag im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
(6) Die Verleihung der schulfesten Stellen obliegt der Dienstbehörde. Bei der Auswahl aus den Bewerbern ist zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Lehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben, sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann eine neuerliche Ausschreibung vorgenommen werden.
(7) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen schulfesten Stellen, so ist diese Stelle bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
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