§ 38 LB-PG § 38

Landesbeamten-Pensionsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag (Abs. 2).

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am 151. jedesjeden Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen.

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, sind die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.04.2010 bis 31.12.2014

(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag (Abs. 2).

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am 151. jedesjeden Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen.

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, sind die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.

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