§ 28 LAKG 1991 Verfahren

Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Auf das Verfahren über die Kammerzugehörigkeit, über das Eintreten des Ruhens oder den Verlust der Funktion als Kammerrat (§ 14 Abs. 8) und über die Beitragspflicht (§ 27 Abs. 6) finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Anwendung.

(2) Gegen EntscheidungenBescheide in Verfahren gemäß Abs. 1 kann nur der Arbeitnehmer Vorstellung an die AufsichtsbehördeBeschwerde erheben.

(3) In Verfahren nach Abs(Anm. 2 hat die Steiermärkische Landarbeiterkammer Parteistellung. Gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde kann die Steiermärkische Landarbeiterkammer Beschwerde bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts erheben.: entfallen)

(4) Die Bescheide der Steiermärkischen LandarbeiterkammerEntscheidungen in Verfahren gemäß § 27 Abs. 6 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu vollstrecken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.01.2010 bis 31.12.2013

(1) Auf das Verfahren über die Kammerzugehörigkeit, über das Eintreten des Ruhens oder den Verlust der Funktion als Kammerrat (§ 14 Abs. 8) und über die Beitragspflicht (§ 27 Abs. 6) finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Anwendung.

(2) Gegen EntscheidungenBescheide in Verfahren gemäß Abs. 1 kann nur der Arbeitnehmer Vorstellung an die AufsichtsbehördeBeschwerde erheben.

(3) In Verfahren nach Abs(Anm. 2 hat die Steiermärkische Landarbeiterkammer Parteistellung. Gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde kann die Steiermärkische Landarbeiterkammer Beschwerde bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts erheben.: entfallen)

(4) Die Bescheide der Steiermärkischen LandarbeiterkammerEntscheidungen in Verfahren gemäß § 27 Abs. 6 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu vollstrecken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013

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