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(1) Auf das Verfahren über die Kammerzugehörigkeit, über das Eintreten des Ruhens oder den Verlust der Funktion als Kammerrat (§ 14 Abs. 8) und über die Beitragspflicht (§ 27 Abs. 6) finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Anwendung.
(2) Gegen EntscheidungenBescheide in Verfahren gemäß Abs. 1 kann nur der Arbeitnehmer Vorstellung an die AufsichtsbehördeBeschwerde erheben.
(3) In Verfahren nach Abs(Anm. 2 hat die Steiermärkische Landarbeiterkammer Parteistellung. Gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde kann die Steiermärkische Landarbeiterkammer Beschwerde bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts erheben.: entfallen)
(4) Die Bescheide der Steiermärkischen LandarbeiterkammerEntscheidungen in Verfahren gemäß § 27 Abs. 6 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu vollstrecken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Auf das Verfahren über die Kammerzugehörigkeit, über das Eintreten des Ruhens oder den Verlust der Funktion als Kammerrat (§ 14 Abs. 8) und über die Beitragspflicht (§ 27 Abs. 6) finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Anwendung.
(2) Gegen EntscheidungenBescheide in Verfahren gemäß Abs. 1 kann nur der Arbeitnehmer Vorstellung an die AufsichtsbehördeBeschwerde erheben.
(3) In Verfahren nach Abs(Anm. 2 hat die Steiermärkische Landarbeiterkammer Parteistellung. Gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde kann die Steiermärkische Landarbeiterkammer Beschwerde bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts erheben.: entfallen)
(4) Die Bescheide der Steiermärkischen LandarbeiterkammerEntscheidungen in Verfahren gemäß § 27 Abs. 6 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu vollstrecken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013