§ 1 LAKG 1991 Zweck und Bezeichnung

LAKG 1991 - Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (Steiermärkische Landarbeiterkammer) mit dem Sitz in Graz ist zur Vertretung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen der im Land Steiermark auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet unselbständig Beschäftigten und der im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Personen berufen.

(2) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und befugt, das steirische Landeswappen mit der Aufschrift „Steiermärkische Landarbeiterkammer in Graz“ zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994

In Kraft seit 18.06.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 LAKG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 LAKG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 LAKG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 LAKG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 LAKG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LAKG 1991 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 LAKG 1991