Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Der Landarbeiterkammer kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
1. | im Bereich der Interessenvertretung: | |||||||||
a) | die Interessen und Anliegen der Mitglieder in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten wahrzunehmen; | |||||||||
b) | an Maßnahmen mitzuwirken, die einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Mitglieder dienen; | |||||||||
c) | bei der Regelung der Dienstverhältnisse ihrer Mitglieder mitzuwirken und diese dabei beratend zu unterstützen sowie mit den nach | |||||||||
d) | die Mitglieder zu beraten sowie nach den Möglichkeiten der Landarbeiterkammer vor Ämtern und Behörden die Interessen der Mitglieder zu vertreten und deren Anliegen wahrzunehmen; | |||||||||
e) | in Körperschaften und Institutionen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten; | |||||||||
f) | in nationalen und internationalen Institutionen und Körperschaften mitzuwirken oder an diese Gutachten und Vorschläge zu erstatten; | |||||||||
g) | an der Arbeitsstatistik und an der Vornahme von Erhebungen über die wirtschaftliche und soziale Lage der Mitglieder mitzuwirken oder Statistiken dieser Art selbst zu führen; | |||||||||
h) | die Führung einer automationsunterstützten zentralen Mitgliederevidenz auf der Basis der von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten; | |||||||||
2. | im Bereich der Förderung: | |||||||||
a) | Maßnahmen zu treffen, um die kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern und Einrichtungen zu schaffen oder zu unterstützen, die diesem Zweck dienen; | |||||||||
b) | Maßnahmen und Einrichtungen zur Förderung des Wohn- und Siedlungswesens der Mitglieder, insbesondere zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, zur Errichtung von Landarbeitereigenheimen und Wohnungen und zur Erleichterung der Familiengründung zu treffen, zu schaffen oder an solchen Maßnahmen mitzuwirken; | |||||||||
3. | im Bereich der Beratung und Bildung: | |||||||||
a) | an der fachlichen, geistigen und körperlichen Ausbildung der Mitglieder mitzuwirken, diese zu fördern und zu unterstützen; | |||||||||
b) | über alle die Interessen der Mitglieder betreffenden Angelegenheiten zu informieren. |
Der Landarbeiterkammer kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
1. | im Bereich der Interessenvertretung: | |||||||||
a) | die Interessen und Anliegen der Mitglieder in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten wahrzunehmen; | |||||||||
b) | an Maßnahmen mitzuwirken, die einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Mitglieder dienen; | |||||||||
c) | bei der Regelung der Dienstverhältnisse ihrer Mitglieder mitzuwirken und diese dabei beratend zu unterstützen sowie mit den nach | |||||||||
d) | die Mitglieder zu beraten sowie nach den Möglichkeiten der Landarbeiterkammer vor Ämtern und Behörden die Interessen der Mitglieder zu vertreten und deren Anliegen wahrzunehmen; | |||||||||
e) | in Körperschaften und Institutionen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten; | |||||||||
f) | in nationalen und internationalen Institutionen und Körperschaften mitzuwirken oder an diese Gutachten und Vorschläge zu erstatten; | |||||||||
g) | an der Arbeitsstatistik und an der Vornahme von Erhebungen über die wirtschaftliche und soziale Lage der Mitglieder mitzuwirken oder Statistiken dieser Art selbst zu führen; | |||||||||
h) | die Führung einer automationsunterstützten zentralen Mitgliederevidenz auf der Basis der von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten; | |||||||||
2. | im Bereich der Förderung: | |||||||||
a) | Maßnahmen zu treffen, um die kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern und Einrichtungen zu schaffen oder zu unterstützen, die diesem Zweck dienen; | |||||||||
b) | Maßnahmen und Einrichtungen zur Förderung des Wohn- und Siedlungswesens der Mitglieder, insbesondere zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, zur Errichtung von Landarbeitereigenheimen und Wohnungen und zur Erleichterung der Familiengründung zu treffen, zu schaffen oder an solchen Maßnahmen mitzuwirken; | |||||||||
3. | im Bereich der Beratung und Bildung: | |||||||||
a) | an der fachlichen, geistigen und körperlichen Ausbildung der Mitglieder mitzuwirken, diese zu fördern und zu unterstützen; | |||||||||
b) | über alle die Interessen der Mitglieder betreffenden Angelegenheiten zu informieren. |