7. Abschnitt
Aufsicht
(1) Die Landarbeiterkammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann insbesondere Beschlüsse der Organe der Landarbeiterkammer, die gegen Gesetze oder Verordnungen verstoßen, außer Kraft setzen.
(3) Die Landesregierung kann vom Präsidenten der Landarbeiterkammer die Einberufung der Vollversammlung zur Beratung und Beschlussfassung über bestimmte, zum Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer gehörige Gegenstände verlangen. Kommt der Präsident dem Verlangen nicht fristgerecht nach, kann die Landesregierung selbst die Vollversammlung einberufen und mit der Führung des Vorsitzes den Vizepräsidenten oder ein Mitglied der Landesregierung betrauen.
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