(2) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
a) | schädliche und nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden, | |||||||||
b) | die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden, dies gilt auch für den Transport der Abfälle (z.B. Wahl des Transportmittels Bahn), | |||||||||
c) | Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert wird, | |||||||||
d) | Abfälle getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt werden, wenn dies zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und insbesondere der Hierarchie gemäß Abs. 3 und 4 und zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer Verwertungsverfahren erforderlich ist, | |||||||||
e) | bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotenzial aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und | |||||||||
f) | nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt. |
(3) Für die Abfallwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gilt folgende Hierarchie:
a) | Abfallvermeidung, | |||||||||
b) | Vorbereitung zur Wiederverwendung, | |||||||||
c) | Recycling, | |||||||||
d) | sonstige Verwertung, z.B. energetische Verwertung, und | |||||||||
e) | Beseitigung. |
(4) Bei der Anwendung des Abs. 3 ist Folgendes zu beachten:
a) | Es sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann. | |||||||||
b) | Eine Abweichung von der Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamthaften Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von lit. a ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes bringt. | |||||||||
c) | Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern. | |||||||||
d) | Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass die Kreislaufwirtschaft einschließlich der Abfallvermeidung – z.B. durch die Erhöhung des Anteils von wiederverwendbaren Verpackungen – gefördert wird und Zielvorgaben der Europäischen Union, insbesondere in Hinblick auf das Recycling und die Zielvorgaben gemäß Anhang 1a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, erreicht werden. | |||||||||
e) | Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie können durch wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen, wie z.B. die in Anhang 1b des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 aufgeführten Maßnahmen, geschaffen werden. |
(5) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
a) | die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, | |||||||||
b) | Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können, | |||||||||
c) | die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, | |||||||||
d) | die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, | |||||||||
e) | Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können, | |||||||||
f) | Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können, | |||||||||
g) | das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können, | |||||||||
h) | die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder | |||||||||
i) | das Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. |
(6) Für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, sind die Entsorgungsautarkie und die Entsorgungsnähe (Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen) anzustreben. Dies gilt auch für Behandlungsanlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden.
(7) Die Einbeziehung von Abfällen in die Systemabfuhr (§§ 7 Abs. 2 und 9 Abs. 3) ist im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn und soweit andernfalls
a) | Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 5 entstehen können oder | |||||||||
b) | die Gebühr (§ 17 Abs. 3) für die Gebührenschuldner unzumutbar hoch wäre. |
(8) Die Andienung von Abfällen zu bestimmten Abfallbeseitigungsanlagen (§ 14) ist im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn und soweit andernfalls
a) | Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 5 entstehen können, | |||||||||
b) | die Entsorgungsautarkie beeinträchtigt werden kann oder | |||||||||
c) | der Grundsatz der Entsorgungsnähe gefährdet wäre. |
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 25/2022
(2) Siedlungsabfälle sind
a) | gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel; | |||||||||
b) | gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind. |
Siedlungsabfälle umfassen keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und keine Bau- und Abbruchabfälle. Gemischte Siedlungsabfälle gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.
(3) Abfallbesitzer ist der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat.
(4) Übernahmsorte sind in der Nähe von Liegenschaften, auf denen Abfälle anfallen, eingerichtete Orte, wo der Abfallbesitzer Abfälle zur Systemabfuhr bereitstellt.
(5) Sammelstellen sind Orte, zu denen der Abfallbesitzer Abfälle bringt und wo diese zur Systemabfuhr zwischengelagert werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 25/2022
(1) Dieses Gesetz gilt für nicht gefährliche Siedlungsabfälle. Soweit vorgesehen, gelten die Regelungen über die Förderung, den Abfallwirtschaftsplan sowie die Einrichtungen zur Behandlung von Abfällen auch für andere nicht gefährliche Abfälle, jene über Gebühren auch für Problemstoffe.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Abfälle, die vom Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 des Bundes ausgenommen sind.
(3) Ein über die Abs. 1 und 2 hinausgehender Anwendungsbereich ergibt sich aus § 18a.
(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit bundesrechtliche Vorschriften entgegen stehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2018
Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen zu fördern. Dies kann insbesondere erfolgen durch
a) | Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere regelmäßige Information über die für die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen maßgebenden Umstände, | |||||||||
b) | Gewährung finanzieller Unterstützungen und | |||||||||
c) | Vorbildwirkung. |
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 4/2022, 25/2022, 62/2023
(1) Nicht gefährliche Siedlungsabfälle sind vom Abfallbesitzer so zu verwahren, zur Abfuhr bereitzustellen und rechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzuführen, dass auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 5 entstehen. Der § 7 bleibt unberührt.
(2) Die Pflicht zur Bereitstellung und Abfuhr nach Abs. 1 besteht nicht für Abfälle, die vom Abfallbesitzer behandelt werden und zu deren entsprechenden Behandlung der Abfallbesitzer berechtigt und imstande ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 62/2023
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Bereitstellung sowie die Sammlung und Abfuhr von Abfällen erlassen, die der Systemabfuhr unterliegen (§ 7 Abs. 1 und 2), soweit dies im überörtlichen Interesse zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) erforderlich ist; insbesondere kann die Verordnung Regelungen enthalten über
a) | die nach Fraktionen getrennte Bereitstellung oder Abgabe von Altspeisefetten und -ölen sowie Küchen- und Kantinenabfällen, | |||||||||
b) | die getrennte Bereitstellung oder Abgabe von bestimmten anderen Abfallarten (z.B. bestimmter Altstoffe) und | |||||||||
c) | die Ausstattung von Sammelstellen. |
(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet anfallenden Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, zu erlassen, soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) erforderlich ist (Abfuhrordnung). Die Abfuhrordnung darf einer Verordnung der Landesregierung nach § 8 nicht widersprechen.
(2) Die Abfuhrordnung hat insbesondere Regelungen zu enthalten über
a) | die Art und die Verwendung der Abfallbehälter für die Bereitstellung oder Sammlung der Abfälle, | |||||||||
b) | die Mindestzahl der je Haushalt, Anlage oder Liegenschaft zu verwendenden Abfallbehälter, | |||||||||
c) | die Übernahmsorte und Sammelstellen, | |||||||||
d) | das Abfuhrgebiet, das ist jener Bereich, in welchem die Abfälle von der Liegenschaft oder von einem Übernahmsort abgeholt werden, | |||||||||
e) | die Abfuhrtermine. |
(3) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung festlegen, dass näher zu bestimmende Abfälle oder Abfälle aus bestimmten öffentlichen Einrichtungen nicht über die Systemabfuhr entsorgt werden müssen; dies ist nur zulässig, soweit öffentliche Interessen (§ 1 Abs. 7) nicht entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
(1) Der Systemabfuhr unterliegende Abfälle gehen mit folgendem Zeitpunkt in das Eigentum der Gemeinde oder des von ihr mit der Durchführung der Abfuhr beauftragten Dritten über:
a) | Abfälle, die auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, bereitgestellt werden: mit ihrer Abholung, | |||||||||
b) | Abfälle, die auf einem Übernahmsort bereitgestellt werden: mit ihrer Bereitstellung, | |||||||||
c) | Abfälle, die zu einer Sammelstelle gebracht werden: mit ihrer Abgabe bei der Sammelstelle. | |||||||||
Dies gilt nicht für die im Abfall vorgefundenen Wertgegenstände. |
(2) Der Übergang des Eigentums nach Abs. 1 bewirkt nicht den Übergang der Haftung für Schäden, die durch Gegenstände entstehen, die sich in den Abfällen befinden.
(1) Die Liegenschaftseigentümer haben zu dulden, dass auf ihren Liegenschaften Übernahmsorte eingerichtet und Abfallbehälter bereitgestellt werden, soweit die Einrichtung des Übernahmsortes zur Bereitstellung von Abfällen, die auf anderen nahe gelegenen Liegenschaften anfallen, notwendig ist. Dies gilt auch für die Inhaber dieser Liegenschaften. Die übliche Benützung der betroffenen Liegenschaften darf dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.
(2) Die Liegenschaftseigentümer sind von der beabsichtigten Einrichtung eines Übernahmsortes mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Wird die Inanspruchnahme der Liegenschaft verweigert, hat der Bürgermeister über die Notwendigkeit der Einrichtung des Übernahmsortes und dessen Umfang zu entscheiden.
(3) Für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Einrichtung eines Übernahmsortes entstehen, hat die Gemeinde den betroffenen Liegenschaftseigentümer angemessen zu entschädigen. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach der Verständigung nach Abs. 2, im Falle der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 2 innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
(4) Soweit der Abfallbesitzer seinen Verpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht nachkommt, gelten sie subsidiär auch für den Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer nachweist, dass er dem rechtswidrigen Verhalten nicht zugestimmt hat und er ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen getroffen hat.
(5) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden gelten die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäß auch für den Eigentümer dieser Bauwerke sowie für die Inhaber des Baurechtes.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Das Land hat dafür zu sorgen, dass geeignete Einrichtungen für die Beseitigung der im Landesgebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, sowie des nicht gefährlichen Bodenaushubs und der nicht gefährlichen Baurestmassen zur Verfügung stehen.
(2) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass geeignete Einrichtungen für die Behandlung der im Gemeindegebiet anfallenden Garten- und Parkabfälle zur Verfügung stehen.
(1) Wenn es zur Errichtung, zum Betrieb oder zur Erweiterung einer Beseitigungsanlage für Abfälle nach § 12 Abs. 1 erforderlich ist und ein öffentlicher Bedarf für den Betrieb einer solchen Anlage besteht, können das Eigentum an Grundstücken oder andere dingliche Rechte mit Bescheid der Landesregierung durch Enteignung erworben, beschränkt oder aufgehoben werden. Dasselbe gilt für obligatorische Rechte, wenn sie für sich allein dem Enteignungszweck entgegenstehen und nicht ohnehin als Nebenrechte durch die Enteignung erlöschen.
(2) Die Person, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (Abs. 1), hat den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.
(3) Für die Enteignung nach Abs. 1 und die Entschädigung nach Abs. 2 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die nachfolgenden Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß:
a) | die Bestimmungen über Gegenstand und Umfang der Entschädigung, ausgenommen die §§ 7 Abs. 3 und 10 Abs. 5, | |||||||||
b) | die Bestimmungen über das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, ausgenommen § 18, | |||||||||
c) | der § 22 Abs. 2 bis 4 über die Zulässigkeit eines Übereinkommens über die Entschädigung, | |||||||||
d) | die Bestimmungen über die Leistung der Entschädigung mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist nach § 33 mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Entschädigung oder – sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben – mit dem Abschluss eines Übereinkommens über die Entschädigung beginnt, | |||||||||
e) | die Bestimmungen über den Vollzug der Enteignung, | |||||||||
f) | die Bestimmungen über die Rückübereignung, ausgenommen § 37 Abs. 4 erster Satz, | |||||||||
g) | der § 45 über die Befreiung von der Verwahrungsgebühr bei Ausfolgung gerichtlicher Erläge. |
(4) Im Enteignungsbescheid ist eine angemessene Frist für die Durchführung der Maßnahme, zu deren Gunsten die Enteignung erfolgt, festzusetzen. Diese Frist darf nicht mehr als sechs Jahre, gerechnet ab Rechtskraft der Enteignung, betragen. Sie kann jedoch bei Vorliegen wichtiger Gründe auf Antrag der Person, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (Abs. 1), um höchstens drei Jahre verlängert werden.
(5) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung abzusprechen, sofern ein Übereinkommen über die Entschädigung nicht zustande kommt.
(6) Für die Bewertung des Enteignungsgegenstandes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides der Landesregierung maßgebend. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige heranzuziehen, die nicht Landesbedienstete sind.
(7) Die Kosten des Verfahrens sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, von der Person zu tragen, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (Abs. 1). Der Enteignungsgegner hat Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung; ihm gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird, in allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 % der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7.500 Euro. Über den Anspruch auf Kostenersatz ist in einem mit der Entscheidung über die Enteignung bzw. Entschädigung abzusprechen.
(8) Wenn der Gegenstand der Enteignung im Grundbuch eingetragen ist, hat die Landesregierung die Entscheidung über die Enteignung nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht zur Herstellung des rechtmäßigen Grundbuchsstandes zuzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 62/2023
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 62/2023
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, eine Abfallgebühr zu erheben. Die Gebühr kann erhoben werden zur Deckung des Aufwands für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung der in der Gemeinde anfallenden
a) | nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, und | |||||||||
b) | Problemstoffe, soweit der Aufwand nicht durch Entgelte nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 des Bundes gedeckt werden kann. |
(2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem Einrichtungen für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen bereitgestellt werden.
(1) Das Ausmaß der Abfallgebühr ist nach den Abs. 2 und 3 durch Verordnung tarifmäßig festzusetzen.
(2) Das zu erwartende Aufkommen an Abfallgebühren darf das doppelte Jahreserfordernis nicht übersteigen. Das Jahreserfordernis (Aufwand nach § 16 Abs. 1) umfasst
a) | die Kosten für den Betrieb und die laufende Instandhaltung der Einrichtungen zur Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen, | |||||||||
b) | die Tilgung der Kosten für Anschaffung, Errichtung und Instandsetzung der Einrichtungen zur Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Nutzungsdauer, | |||||||||
c) | die angemessenen Zinsen für Fremd- und Eigenmittel, die für die in lit. b genannten Zwecke aufgewendet wurden, | |||||||||
d) | eine angemessene Rücklage für die erforderlichen Vorkehrungen nach Auflassung der Abfallbehandlungsanlage, | |||||||||
e) | die Kosten für die Verwaltung, einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit, und | |||||||||
f) | die der Gemeinde erwachsenden angemessenen Kosten für die Sammlung, Abfuhr oder Behandlung von Abfällen, soweit sie nicht durch die Gemeinde selbst besorgt werden. | |||||||||
Erlöse aus der Verwertung sowie Beiträge Dritter sind zu berücksichtigen. |
(3) Die Kosten für die Bereitstellung von Einrichtungen zur Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen, die Verwaltungskosten sowie sonstige Kosten, die nicht über eine mengenabhängige Gebühr verrechnet werden können, sind im Verhältnis zu den bei den Gebührenschuldnern üblicherweise anfallenden Abfallvolumen oder - massen aufzuteilen (Grundgebühr). Die übrigen Kosten sind nach dem Volumen oder der Masse sowie der Art der übergebenen Abfälle unter Berücksichtigung der Grundsätze der Abfallvermeidung und -verwertung aufzuteilen (mengenabhängige Gebühr).
(1) Die Abfallgebühr ist vom Eigentümer der Liegenschaft, auf der die der Systemabfuhr unterliegenden Abfälle anfallen, zu entrichten.
(2) Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern oder sonstigen Gebrauchsberechtigten) anteilsmäßig vorgeschrieben werden. Sie ist den Inhabern vorzuschreiben, sofern dies der Eigentümer der Liegenschaft rechtzeitig verlangt und er die erforderlichen Daten (Namen und Adresse der Inhaber, Bezeichnung der überlassenen Teile der Liegenschaft) bekannt gibt. Der Eigentümer der Liegenschaft haftet persönlich für die Abgabenschuld.
(3) Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand. Wenn mit dem Miteigentumsanteil jedoch Wohnungseigentum verbunden ist, schuldet die Gebühr der Wohnungseigentümer.
(4) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Liegenschaftseigentümers der Eigentümer dieses Bauwerks sowie der Inhaber des Baurechts.
(1) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung die Verunreinigung öffentlicher Straßen und öffentlich zugänglicher Freiräume im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes verbieten, soweit dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich ist; dabei ist auch der öffentliche Aufwand zur Beseitigung von Verunreinigungen zu berücksichtigen.
(2) Als Verunreinigung nach Abs. 1 gelten das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausgießen verunreinigender Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen. Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und Handlungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften angeordnet oder geboten sind, gelten nicht als Verunreinigung.
(3) In einer Verordnung nach Abs. 1 können sachlich begründete Ausnahmen vom Verbot der Verunreinigung festgelegt werden, insbesondere für öffentliche Veranstaltungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2018
(1) Der Bürgermeister ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die Abfallbesitzer und die Liegenschaftseigentümer (§ 11) die für sie geltenden Verpflichtungen des 2. Abschnitts einhalten. Weiters ist er berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob ein allfälliges Verbot der Verunreinigung nach § 18a eingehalten wird.
(2) Dem Bürgermeister, seinen Organwaltern sowie den zugezogenen Sachverständigen ist zur Durchführung von Überprüfungen nach Abs. 1 erster Satz Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu ermöglichen und die erforderliche Auskunft zu erteilen.
(3) Bei der Überprüfung nach Abs. 1 kann sich der Bürgermeister der Angehörigen des Gemeindewachkörpers als Überwachungsorgane bedienen. Weiters kann er zur Mitwirkung bei der Überprüfung mit Bescheid sonstige Personen als Überwachungsorgane bestellen.
(4) Als Überwachungsorgan nach Abs. 3 letzter Satz können nur Personen bestellt werden, die für die angestrebte Tätigkeit geeignet und verlässlich sind.
(5) Die Bestellung zum Überwachungsorgan nach Abs. 3 letzter Satz kann jederzeit mit Bescheid widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegen gestanden wären. Die Dauer der Bestellung ist im Bescheid mit höchstens fünf Jahren zu befristen; die Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Die Bestellung zum Überwachungsorgan nach Abs. 3 letzter Satz erlischt durch Widerruf, Zeitablauf, Tod oder Verzicht. Der Verzicht ist dem Bürgermeister gegenüber schriftlich zu erklären.
(7) Dem Überwachungsorgan nach Abs. 3 letzter Satz ist vom Bürgermeister ein Dienstausweis auszufolgen, mit dem es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen ausweisen muss.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2018
(1) Das Überwachungsorgan nach § 19 Abs. 3 ist berechtigt, Personen, die es bei Übertretungen nach § 23 Abs. 1 lit. a bis f, i und k auf frischer Tat antrifft, anzuhalten, abzumahnen und zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten.
(2) Das Überwachungsorgan nach § 19 Abs. 3 ist verpflichtet, Übertretungen nach § 23 Abs. 1 lit. a bis f, i und k der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen, soweit es nicht von einer erteilten Ermächtigung zur Erlassung von Organstrafverfügungen im Sinne des § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 Gebrauch macht.
(3) Das Überwachungsorgan nach § 19 Abs. 3 hat von einer Anzeige bzw. Organstrafverfügung nach Abs. 2 abzusehen, wenn der Verursacher den gesetzwidrigen Zustand unverzüglich beseitigt; es kann davon absehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung einer Übertretung nach § 23 Abs. 1 lit. d, e, i und k durch Wegweisung der betreffenden Person vom öffentlichen Ort verhindert werden kann.
(4) Erwachsen der Gemeinde durch die Beseitigung einer Verunreinigung im Sinne des § 18a Kosten, so können diese dem Verursacher vom Bürgermeister mit Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben werden, soweit sie angemessen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2018
Der Bürgermeister hat demjenigen, der Abfälle nicht entsprechend den Bestimmungen der §§ 6, 7 Abs. 5 bis 7 und 9 Abs. 2 und 3 verwahrt, zur Abfuhr bereitstellt, abführen lässt oder selbst abführt, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.
Zur Herstellung des in § 20 geforderten rechtmäßigen Zustandes ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig, soweit dies zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen notwendig ist. Erwachsen dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten vom Bürgermeister mit Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) | entgegen § 6 Abfälle verwahrt oder nicht rechtzeitig abführen lässt oder selbst abführt, | |||||||||
b) | entgegen § 7 Abs. 5 und 6 Abfälle nicht auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort bereitstellt, | |||||||||
c) | entgegen § 7 Abs. 7 Abfälle nicht zur Sammelstelle bringt, | |||||||||
d) | beim Durchsuchen von Abfällen Übernahmsorte oder Sammelstellen verunreinigt, | |||||||||
e) | die zur Aufnahme von bestimmten Arten von Abfällen bereitgestellten Abfallbehälter oder Sammeleinrichtungen unbefugt oder bestimmungswidrig verwendet, | |||||||||
f) | den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1, 4 oder 5 nicht nachkommt, | |||||||||
g) | entgegen § 14 Abs. 2 und 3 Abfälle nicht an die betreffende Abfallbeseitigungsanlage abführt oder diese Abfälle nicht übernimmt, | |||||||||
h) | entgegen § 15 Abs. 8 Auskünfte nicht erteilt, Einsicht in die Geschäftsunterlagen nicht gewährt oder Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen der Anlage nicht ermöglicht, | |||||||||
i) | entgegen einer aufgrund des § 18a Abs. 1 ergangenen Verordnung öffentliche Straßen oder öffentlich zugängliche Freiräume verunreinigt, | |||||||||
j) | entgegen § 19 Abs. 2 den Zutritt zu Liegenschaften oder Anlagen nicht ermöglicht oder Auskünfte nicht erteilt, | |||||||||
k) | die Verfügungen nicht befolgt, die in Verordnungen oder Entscheidungen enthalten sind, die aufgrund dieses Gesetzes ergehen. |
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d, g und i sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
(5) Geldstrafen für Übertretungen nach Abs. 1 lit. i fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Übertretung begangen wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 9/2018, 3/2019
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Abfallgesetz, LGBl.Nr. 58/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, außer Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(3) Die Festlegung eines Entgelts nach § 15 für die Zeit ab 1. Juli 2006 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erfolgen.
(1) Art. LIV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach §§ 11 Abs. 3 und 13 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Art. XLIX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach § 5 Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Das Gesetz über eine Änderung des Landes-Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl.Nr. 62/2023, tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
Gesetz über die Vermeidung und Erfassung von Abfällen
StF: LGBl.Nr. 1/2006 (RL 2001/42/EG vom 27. Juni 2001, ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30–37 [CELEX-Nr. 32001L0042])
Änderung