§ 11 L-AWG

L-AWG - Landes-Abfallwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Liegenschaftseigentümer haben zu dulden, dass auf ihren Liegenschaften Übernahmsorte eingerichtet und Abfallbehälter bereitgestellt werden, soweit die Einrichtung des Übernahmsortes zur Bereitstellung von Abfällen, die auf anderen nahe gelegenen Liegenschaften anfallen, notwendig ist. Dies gilt auch für die Inhaber dieser Liegenschaften. Die übliche Benützung der betroffenen Liegenschaften darf dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.

(2) Die Liegenschaftseigentümer sind von der beabsichtigten Einrichtung eines Übernahmsortes mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Wird die Inanspruchnahme der Liegenschaft verweigert, hat der Bürgermeister über die Notwendigkeit der Einrichtung des Übernahmsortes und dessen Umfang zu entscheiden.

(3) Für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Einrichtung eines Übernahmsortes entstehen, hat die Gemeinde den betroffenen Liegenschaftseigentümer angemessen zu entschädigen. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach der Verständigung nach Abs. 2, im Falle der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 2 innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.

(4) Soweit der Abfallbesitzer seinen Verpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht nachkommt, gelten sie subsidiär auch für den Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer nachweist, dass er dem rechtswidrigen Verhalten nicht zugestimmt hat und er ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen getroffen hat.

(5) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden gelten die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäß auch für den Eigentümer dieser Bauwerke sowie für die Inhaber des Baurechtes.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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