(1) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung die Verunreinigung öffentlicher Straßen und öffentlich zugänglicher Freiräume im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes verbieten, soweit dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich ist; dabei ist auch der öffentliche Aufwand zur Beseitigung von Verunreinigungen zu berücksichtigen.
(2) Als Verunreinigung nach Abs. 1 gelten das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausgießen verunreinigender Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen. Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und Handlungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften angeordnet oder geboten sind, gelten nicht als Verunreinigung.
(3) In einer Verordnung nach Abs. 1 können sachlich begründete Ausnahmen vom Verbot der Verunreinigung festgelegt werden, insbesondere für öffentliche Veranstaltungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2018
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