(1) Der Systemabfuhr unterliegende Abfälle gehen mit folgendem Zeitpunkt in das Eigentum der Gemeinde oder des von ihr mit der Durchführung der Abfuhr beauftragten Dritten über:
a) | Abfälle, die auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, bereitgestellt werden: mit ihrer Abholung, | |||||||||
b) | Abfälle, die auf einem Übernahmsort bereitgestellt werden: mit ihrer Bereitstellung, | |||||||||
c) | Abfälle, die zu einer Sammelstelle gebracht werden: mit ihrer Abgabe bei der Sammelstelle. | |||||||||
Dies gilt nicht für die im Abfall vorgefundenen Wertgegenstände. |
(2) Der Übergang des Eigentums nach Abs. 1 bewirkt nicht den Übergang der Haftung für Schäden, die durch Gegenstände entstehen, die sich in den Abfällen befinden.
0 Kommentare zu § 10 L-AWG