§ 10 L-AWG

L-AWG - Landes-Abfallwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Systemabfuhr unterliegende Abfälle gehen mit folgendem Zeitpunkt in das Eigentum der Gemeinde oder des von ihr mit der Durchführung der Abfuhr beauftragten Dritten über:

a)

Abfälle, die auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, bereitgestellt werden: mit ihrer Abholung,

b)

Abfälle, die auf einem Übernahmsort bereitgestellt werden: mit ihrer Bereitstellung,

c)

Abfälle, die zu einer Sammelstelle gebracht werden: mit ihrer Abgabe bei der Sammelstelle.

Dies gilt nicht für die im Abfall vorgefundenen Wertgegenstände.

(2) Der Übergang des Eigentums nach Abs. 1 bewirkt nicht den Übergang der Haftung für Schäden, die durch Gegenstände entstehen, die sich in den Abfällen befinden.

In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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