(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, eine Abfallgebühr zu erheben. Die Gebühr kann erhoben werden zur Deckung des Aufwands für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung der in der Gemeinde anfallenden
a) | nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, und | |||||||||
b) | Problemstoffe, soweit der Aufwand nicht durch Entgelte nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 des Bundes gedeckt werden kann. |
(2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem Einrichtungen für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen bereitgestellt werden.
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