(1) Das Land hat dafür zu sorgen, dass geeignete Einrichtungen für die Beseitigung der im Landesgebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, sowie des nicht gefährlichen Bodenaushubs und der nicht gefährlichen Baurestmassen zur Verfügung stehen.
(2) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass geeignete Einrichtungen für die Behandlung der im Gemeindegebiet anfallenden Garten- und Parkabfälle zur Verfügung stehen.
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