Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Bereitstellung sowie die Sammlung und Abfuhr von Abfällen erlassen, die der Systemabfuhr unterliegen (§ 7 Abs. 1 und 2), soweit dies im überörtlichen Interesse zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) erforderlich ist; insbesondere kann die Verordnung Regelungen enthalten über
a) | die nach Fraktionen getrennte Bereitstellung oder Abgabe von Altspeisefetten und -ölen sowie Küchen- und Kantinenabfällen, | |||||||||
b) | die getrennte Bereitstellung oder Abgabe von bestimmten anderen Abfallarten (z.B. bestimmter Altstoffe) und | |||||||||
c) | die Ausstattung von Sammelstellen. |
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