§ 8 L-AWG

L-AWG - Landes-Abfallwirtschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Bereitstellung sowie die Sammlung und Abfuhr von Abfällen erlassen, die der Systemabfuhr unterliegen (§ 7 Abs. 1 und 2), soweit dies im überörtlichen Interesse zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) erforderlich ist; insbesondere kann die Verordnung Regelungen enthalten über

a)

die nach Fraktionen getrennte Bereitstellung oder Abgabe von Altspeisefetten und -ölen sowie Küchen- und Kantinenabfällen,

b)

die getrennte Bereitstellung oder Abgabe von bestimmten anderen Abfallarten (z.B. bestimmter Altstoffe) und

c)

die Ausstattung von Sammelstellen.

In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 L-AWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 L-AWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 L-AWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 L-AWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 L-AWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-AWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 L-AWG
§ 9 L-AWG